Sozialrecht

Rechtsanwalt Geppert ist ebenfalls im Sozialrecht tätig. Aufgrund der Spezialisierungen „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und „Fachanwalt für Medizinrecht“ umfasst dies bereits viele Tätigkeitsfelder des Sozialrechts. So beinhaltet die Tätigkeit im Arbeitsrecht auch sozialrechtliche Berührungspunkte, insbesondere im Status der abhängig Beschäftigten und deren Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit. Die viel diskutierten Probleme um Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige, Ehegattenarbeitsverhältnisse, GmbH-Gesellschaftsgeschäftsführer, Franchisenehmern und nicht zuletzt der Dozent, können in diesen Bereich fallen.

Die Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch Vereinbarungen oder Kündigungen wirft oft Fragen auf, die nur im Zusammenspiel zwischen den beiden sich berührenden Rechtsgebieten Arbeitsrecht und Sozialrecht möglich sind. Bei Absenkung der Leistungsfähigkeit kommt Bezug von Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Form von Teilarbeitslosenhilfe bzw. bei noch nicht weiter abgesunkener Leistungsfähigkeit, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeit bis zum Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht.

Auch Fragen des Schwerbehindertenrechts betreffen sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozialrecht. Schließlich sind bei Unfällen im Betrieb Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung und insbesondere des Haftungsausschlusses relevant.

Im Medizinrecht spielt das Sozialrecht ebenso eine Rolle, wenn es um Fragen verminderter Leistungsfähigkeit aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern und damit um eine Arzthaftung geht. Hier stellt sich für die anwaltliche Arbeit die Frage der Zusammenarbeit mit der Krankenversicherung, nachdem die Krankenkassen auch dort die Ausschau nach Regressmöglichkeiten verstärken. Zum anderen besteht bei Fragen der Zulassung von Angehörigen der Heilberufe zu dem Sachleistungssystem oder die Einbindung der sonstigen Leistungserbringung eine enge Verbindung zwischen den beiden Rechtsgebieten.

Weitere Tätigkeiten bestehen in vielfältiger Weise bei Bezugs- und Abgrenzungspunkten zum Privatversicherungsrecht. Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherungen gibt es sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Ausgestaltung. Ein viel diskutierter Punkt ist hierbei der Begriff der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen als auch privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso wird das Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen immer virulenter.