Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der BRD, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland.
Ein Gutachter bescheinigte einem Arzt aus der Ukraine eine lediglich teilweise Gleichwertigkeit des Medizinstudiums. Daraufhin lehnte das Land die Erteilung der Approbation ab und wurde vom VG bestätigt: An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bestünden bereits deshalb Bedenken, weil der Arzt trotz entsprechender Aufforderung kein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vorgelegt habe. Der erforderliche Vergleich der Ausbildungen sei daher nicht möglich. Die vorgelegten Unterlagen ließen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu.
Unklar war insbesondere, in welchem Umfang dem Arzt Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention und Gesundheitsförderung, Schmerzmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden seien. Es sei auch nicht belegt, dass der Arzt die festgestellten wesentlichen Unterschiede vollumfänglich durch seine Berufspraxis ausgeglichen habe.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.09.2018 – 2 K 6384/17.TR
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