Nachdem am 30.04.2021 die pandemiebedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gesetzlich beendet wurde, gibt es nunmehr eine neue Möglichkeit von der Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen (die nach § 15 a Insolvenzordnung für juristische Personen oder Personengesellschaften ohne vollhaftende natürliche Person verpflichtend ist und die straf- und haftungsrechtliche Folgen auslösen kann) befreit zu werden.

Unwettergeschädigte Unternehmen sind solche, die von den Starkregenfällen und dem Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und infolge dieses Ereignisses zahlungsunfähig oder überschuldet wurden.

Die Regelung soll Unternehmen zugute kommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages eintreffen würden. Somit gilt diese Regelung nicht für Insolvenzgründe, die auf anderen Ursachen berufen und die zum Beispiel konjunktur- oder pandemiebedingt sind.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt auch nur so lange ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen geführt werden und deshalb begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Den Unternehmen soll damit ausreichend Zeit verschafft werden um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder anderweitig auf die Folgen aus den Unwetterschäden hergehen.

Die Insolvenzantragspflicht soll deshalb nach dem Vorschlag der Bundesregierung vom 04.08.2021 rückwirkend vom 10.07.2021 bis zum 31.10.2021 ausgesetzt werden.

Jürgen Stopka
Rechtsanwalt