Ein Suchmaschinenbetreiber ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, von Nutzern in das Portal gestellte Bewertungsbeiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt.

Im vorliegenden Fall wäre der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens der Hautärztin, spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Dies hat er nicht getan und sich insbesondere auch nicht um einen Kontakt mit dem jeweiligen Verfasser der Bewertung bemüht, was eine Verletzung seiner Prüfpflichten darstellt.

Ist prozessual davon auszugehen, dass einer umstrittenen Bewertung in Wirklichkeit gar kein Kontakt des Bewertenden zu dem Bewerteten bzw. zu dessen Praxis zu Grunde lag, handelt es sich dabei mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte um unzulässige Meinungsäußerungen, auf deren Löschung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch besteht.

LG Frankfurt am Main, 13.09.2018 – 2-03 O 123-1
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