Der Bundestag hat am 27.03.2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (u.a.) für das Insolvenzrecht beschlossen.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, die für juristische Personen strafbewehrt ist und eine Haftung der Organe nach sich zieht, ist vorübergehend ausgesetzt bis zum 30.09.2020.

Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.

Antragspflichtige Unternehmen sollen Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfe oder sonstiger Vereinbarungen abzuwenden.

Organe haften während der Aussetzung der Insolvenzantragsverpflichtungen in der Regel nicht für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen wurden.

Auch sind Leistungen an Vertragspartner nur noch eingeschränkt anfechtbar, wobei dies nicht nur für juristische Personen gilt, die der Insolvenzantragspflicht unterliegen, sondern auch für Privatpersonen, die gesetzlich nicht verpflichtet sind einen Insolvenzantrag zu stellen.

Schließlich werden die Möglichkeiten von Gläubigern durch Druck Insolvenzverfahren zu erzwingen für den Zeitraum von drei Monaten eingeschränkt (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14 S. 569 ff.).