Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung bezüglich einzelner Gebühre-nordnungspositionen (hier: aus dem Bereich „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“) begründet keinen Vertrauensschutz für eine spätere, dasselbe Quartal betreffende sachlich-rechnerische Richtigstellung bezüglich ganz anderer Gebührenordnungspositionen (hier: Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit).

Ein Hausarzt mit Genehmigung zur Durchführung von Substitutionsbehandlungen hat sich daher vergeblich auf dem Klageweg gegen eine Honorarkürzung infolge einer Plausibilitätsprüfung gewandt. Wie das LSG ausführte, habe er die Leistung der GOP 01952 nicht vollständig erbracht, weil er die Mindestdauer des erforderlichen thera-peutischen Gesprächs von 10 Minuten entweder völlig ignoriert habe oder fälschlich davon ausgegangen sei, er dürfe die Leistung auch in der Hälfte der Zeit erbringen.

Dass das Honorar des Klägers auch hinsichtlich der GOP 01730, 01731 und 01732 korrigiert worden war, stand einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung im Hinblick auf die GOP 01952 nicht entgegen. Gleiches galt dem LSG zufolge für Bescheide aus der Arzneimittel betreffenden Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018 – L 7 KA 84/13
https://goo.gl/rfFfzP