Eine gesetzlich krankenversicherte Frau litt seit Jahren an vermehrten Fetteinlagerungen in Armen und Beinen; bei einer Größe von 1,68 m wog sie 87,5 kg. Die Krankenkasse teilte ihr jedoch mit, dass es sich bei der beantragten Liposuktion um neue Behandlungsmethode handele, deren medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sei, und die deshalb nicht bezahlt werde. Daraufhin stellte die Frau offenbar einen zweiten Antrag – dieses Mal während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey/ Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse.

Einige Wochen später versuchte die Frau die Kostenübernahme für die angeblich aus dem Ausland beantragte stationäre Liposuktion Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Eine Liposuktion müsse angesichts der Fortentwicklung des Erkrankungsbildes nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass zwischenzeitlich eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V eingetreten sei.

Das LSG stellte allerdings keine schweren und unzumutbaren Nachteile fest, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Daher waren die Voraussetzungen für ein Eilverfahren nicht gegeben. Außerdem sei auch keine Genehmigungsfiktion eingetreten, so das Gericht. Das Bestreben der Frau, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze insgesamt an Rechtsmissbrauch. Das Fristenregime des § 13 Abs. 3a SGB V könne bei einer Antragseinreichung über ein Deutsches Konsulat im Ausland schon nach seinem Sinn und Zweck nicht ab Antragsabgabe gelten.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.08.2018 – L 16 KR 362/18 B ER
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