Eine Negativ-Bewertung einer Arztpraxis im Internet mit nur einem Stern (von maximal fünf zu vergebenden Sternen) ist vom Portalbetreiber (hier: Google Inc.) zu löschen, wenn der bewertete Arzt darlegen kann, dass der Bewertung kein Behandlungskontakt zu¬grun¬de lag. In diesem Fall fehlt ein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung, auf wel¬chen sich eine Meinungsäußerung stützen könnte. Dies gilt auch dann, wenn ne¬ben der Bewertung mit einem Stern kein zusätzlicher Bewertungstext existiert.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 – I O 59/17
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