Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der statistischen Durchschnittsprüfung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe. Es ist Sache der Prüfgremien, ob sogenannte spezielle bzw. verfeinerte Vergleichsgruppen gebildet werden. Daher ist ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie nicht zwingend mit der Gruppe der Fachzahnärzte für Oralchirurgie zu vergleichen. Es kommt immer auf die einzelne Praxis und deren Ausrichtung an.

Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, Oralchirurgen, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig chirurgische Leistungen auf Überweisung durch andere Zahnärzte erbringen, mit der Gruppe der MKG-Chirurgen zu vergleichen, weil deren Leistungsspektren nahezu identisch sind. Der Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass MKG-Chirurgen in der Regel über eine Doppelzulassung verfügen, die ihnen ermöglicht, sowohl gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, als auch gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen zu können.

Sozialgericht München, Urteil vom 06.06.2018 – S 21 KA 5040/17
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