Ein Augenarzt hat erfolgreich gegen die „Zwangszuweisung“ gesetzlich krankenversicherter Patienten zur Behandlung in der fachärztlichen Versorgung durch die KV geklagt. Die KV Thüringen hatte Patienten, die selbstständig keinen Arzt für die notwendige augenärztliche Behandlung finden konnten, im Rahmen der Terminvermittlung per Bescheid einer bei dem Kläger angestellten Fachärztin zugewiesen, die unterdurch-schnittlich im Verhältnis zu ihrem Versorgungsauftrag tätig war.

Das LSG entschied, dass ein Praxisinhaber nicht derart durch die KV zur Duldung der Patientenzuweisung verpflichtet werden kann. Für eine Zuweisung fehle es an einer Rechtsgrundlage; eine solche sei weder in der KV-Satzung noch im Gesetz zu finden.
Aus der Verpflichtung des Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 SGB V) könne keine Befugnis der KV abgeleitet werden, gesetzlich Krankenversicherte durch Verwaltungsakt einem bestimmten Vertragsarzt zuzuweisen. Könne die KV keinen leistungsbereiten Arzt finden, müsse sie vielmehr eine Kran-kenhaus-Behandlung anbieten.

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06.06.2018 – L 11 KA 1312/17
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