1. Anordnung von Kurzarbeit
Grundsätzlich entscheidet ein Arbeitgeber selbständig darüber, ob Kurzarbeit in seinem Betrieb durchgeführt werden soll. Hierzu braucht er jedoch eine Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage kann im Arbeitsvertrag vorliegen bzw. bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit muss eine entsprechende Legitimation gegeben sein. Weiterhin benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung der Kurzarbeit.

2. Abbau von Überstunden
Grundsätzlich liegt die Frage, wann gearbeitet wird, im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Damit kann der Arbeitgeber auch entscheiden, wann Überstunden auf- bzw. abgebaut werden. Zu beachten ist hierbei, dass in Arbeitsverträgen bzw. tariflichen Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen oft Sonderbestimmungen gelten. Dabei kann auch ein Mitbestimmungsrecht oder ein Einspruchsrecht der Mitarbeiter bzw. des Betriebsrats, soweit einer im Betrieb besteht, gegeben sein.

3. Beteiligung des Betriebsrats bei der Durchführung von Kurzarbeit
Bei der Einführung von Kurzarbeit ist ein Betriebsrat, soweit er im Betrieb vorhanden ist, zwingend zu beteiligen. Ggf. kann hier auch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

4. Beendigung der Arbeitsverhältnisse
In diesem Falle gelten die allgemeinen Regeln für Kündigungen und Aufhebungsverträge. Besonderheiten gelten für die Corona-Krise nicht.

5. Lohnfortzahlung für Corona-Kranke
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der an Corona erkrankt ist, Entgeltfortzahlung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Ebenso kann einseitig ein Mitarbeiter nicht durch den Arbeitgeber in den unbezahlten Urlaub geschickt werden.