1. Home Office
Ein Anspruch auf Home Office besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Recht des Arbeitnehmers der Arbeit wegen Corona-Virus fernzubleiben.

2. Betriebsstilllegung / Weiterzahlung
Auch bei Betriebsschließung ist grundsätzlich der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aber aus Gründen nicht beschäftigt werden kann, die in der betrieblichen Sphäre liegen.

3. Kurzarbeit
Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet, bedarf es einer Rechtsgrundlage, z. B. aus dem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 % (67 % mit Kind).

4. KiTa bzw. Schulschließung
Ist die Schließung der KiTa/Schule und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 257 Abs. 3 BGB). Demnach wäre in diesen Fällen der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Leistungserbringung frei. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich,
Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes besteht. Gemäß § 616 BGB kann dieser Anspruch nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bestehen. Ggf. kann er arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

5. Kündigung / Aufhebungsvertrag
Hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Besonderheiten sind derzeit bezüglich Corona nicht bekannt.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Eric Geppert, Fachanwalt für Arbeitsrecht.