Wir möchten Sie darüber informieren, dass am 17.08.2015 die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten ist.

Sie löst das deutsche Erbrecht im Bereich der Ermittlung des internationalen Erbrechts ab.

Wichtig für Deutsche ist insbesondere, dass in vielen Fällen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts das bisherige Staatsangehörigkeitsrecht ablöst. Deutsche im Ausland können deshalb unter ein ausländisches Erbrecht fallen. Ein in Deutschland erstelltes Testament findet damit unter Umständen keine Anwendung, da dieses im Ausland unwirksam ist. Entscheidend für die Anwendung des maßgeblichen Rechts ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen. Wenn beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat und dort verstirbt, beurteilt sich seine Erbfolge nach spanischem Erbrecht.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung gilt auch für alle ausländischen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wenn dieser Aufenthalt in Deutschland ist, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem italienischen Staatsangehörigen, der in Deutschland lebt und in Deutschland verstirbt, sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht beurteilt.

Wir empfehlen Ihnen daher, im Hinblick auf diese Neuregelung durch die EU-Erbrechtsverordnung, Ihr Testament überprüfen zu lassen und mit Herrn Rechtsanwalt Knöppel zu besprechen, inwiefern Änderungsbedarf besteht.