Bei der Angabe, eine Person befinde sich in medizinischer Behandlung und stehe aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung, um seinen Beruf auszuüben, handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Denn nach Art. 4 Ziff. 15 DS-GVO sind Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person […] beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

Das Begehren, solche Gesundheitsdaten künftig nicht mehr durch Anzeige in den Suchergebnissen einer Internet-Suchmaschine auffindbar zu machen, wird von der Rechtsfolge des Art. 17 DS-GVO (Löschungsanspruch) erfasst. Über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Inhalten mit solchen Gesundheitsdaten ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a) DS-GVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO orientieren kann. Danach ist eine Verar-beitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17
https://goo.gl/Xuo36e