Medizinrecht

Rechtsanwalt Geppert ist auch Fachanwalt für Medizinrecht. Um den Fachanwaltstitel im Medizinrecht zu erwerben, sind neben theoretischen als auch praktischen Kenntnissen insbesondere die nachfolgenden Gebiete maßgebend:

Der Fachanwalt hat besondere Kenntnisse im Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung als auch strafrechtliche Haftung, zu gewährleisten.

Zudem besitzt er Kenntnisse im Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht. Ferner kennt er sich in den Grundzügen der Pflegeversicherung aus.

Im Berufsrecht der Heilberufe – dies beinhaltet das ärztliche Berufsrecht sowie die Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe – sind ebenfalls Kenntnisse zu erwerben. Das Vertragsgesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich deren Vertragsgestaltung stellt einen weiteren Schwerpunkt des Fachanwalts dar. Einen besonderen Schwerpunkt stellt das Vergütungsrecht der Heilberufe dar. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht sind ein weiterer Baustein. Zudem sollte der Fachanwalt für Medizinrecht sowohl die Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinproduktrechts als auch des Apothekenrechts beherrschen sowie Kenntnisse in der Verfahrens- und Prozessordnung haben.

Betrachtet man die vorgenannten Bausteine des „Fachanwalts für Medizinrecht“ wird schnell klar, dass Medizinrechtler diese nicht alle für sich in Anspruch nehmen können. Längst hat hierbei auch ein Zwang zur Subspezialisierung im Medizinrecht stattgefunden. In diesem Zusammenhang ist Rechtsanwalt Geppert schwerpunktmäßig im Bereich der medizinischen Behandlung, der zivil- und strafrechtlichen Haftung der Ärzte sowie im Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie in den Grundzügen der Pflegeversicherung tätig. Aufgrund der zusätzlichen Kombination mit dem Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht besteht bei Rechtsanwalt Geppert ebenso ein Schwerpunkt im Chefarztvertragsrecht.