Hat ein Operateur den Verdacht, dass die Operationswerkzeug im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler.
Im Rahmen eines arthroskopischen Knieeingriffs löste sich die Metallspitze des verwendeten Trokars und verblieb unerkannt im Kniegelenk. Erst am Ende des OPTages fiel dem Operateur das Fehlen der Spitze auf, die in den Behandlungsräumen nicht aufgefunden werden konnte. Der Arzt machte sich eine Notiz, nahm aber keinen Kontakt zu den operierten Patienten auf und veranlasste auch beim Kläger, der sich zum Verbandswechsel und zum Fädenziehen jeweils in der Praxis einfand, keine weitergehende Untersuchung. Er informierte den Kläger auch nicht über den entsprechenden Verdacht. Erst nachdem sich der Kläger wegen extremer Schmerzen im Knie wieder vorstellte, veranlasste der Arzt eine Röntgenuntersuchung; im Rahmen einer Revisionsoperation wurde der Fremdkörper dann entfernt.
Das OLG konstatierte einen so erheblichen Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € für den Geschädigten angemessen sei.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018 5 U 102/18
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