Schmerzensgeld für Mutter nach fehlerhaft durchgeführter Insemination

Eine Frau ließ in einer ärztlichen BAG eine künstliche Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders durchführen. Später bat sie um eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines weiteren Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter. Nach der zweiten Geburt erfuhr sie allerdings, dass ihre Kinder nicht vom selben Spender gezeugt worden waren.

Auf ihre Haftungsklage sprach das Landgericht der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € zu. Das OLG Hamm bestätigte die Zahlungsverpflichtung. Es könne offenbleiben, so der Senat, ob der haftungsbegründende Schaden der Klägerin bereits in der zweiten Insemination liege, die pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei. Jedenfalls hafteten die Beklagten für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung auf die Klägerin. Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, habe bei ihr eine Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst und eine psychologische Behandlung notwendig gemacht.

Einen Anspruch der Klägerin darauf, die bei den Beklagten vorhandene Kartei mit den Daten der Samenspender (Name, Geburtsdatum, Wohnort etc.) einzusehen, verneinte das OLG. Bei der Kartei handele es sich nicht um die Behandlung der Klägerin betreffende Krankenunterlagen im Sinne von § 630 f BGB. Dagegen sprach es den beiden ebenfalls klagenden Kindern das Recht zu, von den Beklagten Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters verlangen zu können. Ihrem Auskunftsrecht sei gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Spender, denen die Behandler Anonymität zugesichert hätten, der Vorrang einzuräumen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.02.2018 – 3 U 66/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/3_U_66_16_Urteil_201882019.html

Chefarzt unterliegt im Streit um private Liquidationseinnahmen

Ein orthopädischer Chefarzt hat keinen Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz gegen seinen Arbeitgeber bezüglich in einer anderen Klinik M erzielter Liquidationseinnahmen für stationäre orthopädische Privatpatienten.

Der Arzt war in einer Unternehmensgruppe als Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Klinik B angestellt. Die Unternehmensgruppe ist auch Trägerin der M-Klinik in derselben Stadt, die ebenfalls eine orthopädische Abteilung als sog. „Premium-Station“ mit sog. „First-Class-Ambiente“ betreibt, die wiederum regelmäßig von Selbstzahlern und voll- und zusatzversicherten Privatpatienten in Anspruch genommen wird.

Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen dem Chefarzt und seinem Arbeitgeber im Hinblick auf die in der Klinik B stationär behandelten orthopädischen Privatpatienten im Verhältnis zu den entsprechenden Privatpatienten der M-Klinik. Der Chefarzt mahnte die gleichmäßige Verteilung der Privatpatienten auf die beiden Kliniken an. Er kritisierte eine gezielte „Steuerung“ der Patientenaufnahme in der M-Klinik. Ihm würden in der Klinik B weniger als 50 % aller (stationären) Privatpatienten zugewiesen.

Seine Klage auf Auskunft über die in der M-Klinik erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten blieb allerdings ohne Erfolg. Der Chefarzt habe nicht dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Hauptanspruch auf Zahlung entgangener Liquidationserlöse als Mindestgarantieanspruch, im Wege des Schadensersatzes oder wegen Anpassung des Vertrages nach Wegfall der Geschäftsgrundlage zustehe oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017 – 6 Sa 400/16
https://goo.gl/Bf8VXY

Arbeitszeugnis nicht zwingend von Klinikdirektor zu unterschreiben

Im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung stritt eine Universitätsklinik über die Frage, ob das nach den Wünschen einer ehemaligen Angestellten geänderte Arbeitszeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen war oder ob die Unterschrift der Leiterin der Abteilung Personalbetreuung ausreichend war.

Wie die Gerichte bestätigten, gelten die allgemeinen Zeugnisgrundsätze auch, wenn der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines Urteils oder Vergleichs berichtigen muss oder einem Berichtigungsbegehren von sich aus nachkommt, um einen Rechtsstreit gütlich zu erledigen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger und daher gegenüber diesem weisungsbefugt ist. Dementsprechend kann auch im öffentlichen Dienst die Ausstellung von Zeugnissen dem für die Personalverwaltung zuständigen Geschäftsbereich übertragen werden.

Es ist auch nicht notwendig, dass der als Erfüllungsgehilfe Herangezogene den Zeugnisempfänger aufgrund eigener Zusammenarbeit selbstständig beurteilen kann. Er darf sich vielmehr der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedienen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 – 8 Sa 151/17
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