Ein Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass bei der Arzneimittelkommissionierung von Kundenaufträgen neben dem pharmazeutischen Personal im Sinne des § 1a Abs. 2 ApBetrO ausschließlich die weiteren in § 3 Abs. 5a S. 1 ApBetrO genannten Berufsgruppen eingesetzt werden.

Nach § 3 Abs. 5 S. 1 ApBetrO ist es verboten, pharmazeutische Tätigkeiten durch andere Personen als pharmazeutisches Personal auszuführen oder ausführen zu lassen. Ausnahmen gelten beispielsweise für das Um- bzw. Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln unter Aufsicht eines Apothekers und für die Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe. Auch diese Unterstützungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten unter Aufsicht dürfen jedoch nur von einem bestimmten fachlich qualifizierten Personenkreis ausgeübt werden.

Keine Rolle spielt, zu welchem Zeitpunkt die Abgabe der Arzneimittel erfolgt (beim Arz¬nei¬mit¬tel-Versand dürfte erst in der Aushändigung der Arzneimittel durch den Transporteur an den Kunden die Vollendung der Abgabe liegen). Denn unabhängig hiervon zählen zur Vorbereitung alle auf diese Abgabe gerichtet Tätigkeiten, die vor der Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Kommissionierung bestellter Arzneimittel. Eine gesetzliche Ausnahme von den Qualifikationsanforderungen für Versandapotheken existiert nicht.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.06.2018 – 13 LA 245/17
https://goo.gl/yF6rG1